Satzung

Artikel 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

Der Ortsverein führt den Namen Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks, Ortsverein Kaltenkirchen, - abgekürzt: THW Helfervereinigung Kaltenkirchen.
Der Verein hat seinen Sitz in 24568 Kaltenkirchen

Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der THW Landeshelfervereinigung Schleswig Holstein e.V. zu erwerben und beizubehalten.

Artikel 2 Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1 Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes.
2.2 Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahr.
2.3 Förderung der Jugendpflege innerhalb des THW
2.4 Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen.
2.5 Finanzierung von Vorhaben, die dem Zweck zu 2.1 bis 2.4 dienen.
2.6 Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke zu 2.1 bis 2.4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder zu deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

Artikel 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern. Der Antragsteller sollte seinen Wohnsitz oder Arbeitsstätte im Vereinsbezirk haben oder dort THW-Helfer sein.
3.2 Aktives-, Jugend- oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, Fördermitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.
3.3 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus.
3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.
3.5 Ehrenmitglied: Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Ausschluss nach Art. 3.7, Austritt nach Art. 3.8
3.7 Ausschluss: Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig.
3.8 Austritt: Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
3.9 Mitgliederstatus: Es gibt 3 mögliche Mitgliederstati. Aktiv, Förderer, Jugendlicher bis zum vollendeten 17.Lebensjahr. Den Status legt das Mitglied im Aufnahmeantrag fest. Der Status eines Mitgliedes kann nur schriftlich durch das Mitglied selbst oder durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit individuell geändert werden.

Artikel 4 Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5 Beiträge und Spenden

5.1 Jahresbeitrag: Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5.2 Umlagen: Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu zahlen.
5.4 Fälligkeit: Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Die der THW-Landeshelfervereinigung Schleswig-Holstein e. V. zustehenden Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres an die Landeshelfervereinigung abzuführen.
5.5 Verzug in der Beitragszahlung: Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7. aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
5.6 Die Mitgliedschaft für Jugendliche der Jugendgruppe, bis zum vollendeten 17.Lebensjahr, ist beitragsfrei.

Artikel 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Artikel 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
7.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
7.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
7.3.1 Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW Landeshelfervereinigung und deren Vertreter.
7.3.2 Anträge an die Landesversammlung.
7.3.3 Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von EUR 5.000,- übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Die Begrenzung bezieht sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Es berührt nicht die Vertretung des Vereins durch den Vorstand nach Außen.
7.3.4 Mittel- und langfristige Verträge.
7.3.5 Endgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.
7.3.6 Wahl von 2 Kassenprüfern.
7.3.7 Wahl und Entlastung des Vorstandes.
7.3.8 Empfehlungen/Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen.
7.3.9 Satzungsänderung
7.3.10 Auflösung des Vereins.

Artikel 8 Organe des Vereins

8.1 Die Mitgliederversammlung
8.2 Der Vorstand

Artikel 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
9.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.
9.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem Ortsbeauftragten des örtlichen THW-Ortsverbandes mit beratender Stimme, Jugendgruppenleiter des örtlichen THW-Ortsverbandes mit beratender Stimme, Helfersprecher mit beratender Stimme, wenn sie dem Verein angehören.
9.4 Vertretung des Vereins: Der Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister- oder aber die beiden letztgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des 26 BGB.
9.5 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Artikel 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

10.1 Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
10.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesand sein.
10.3 Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
10.4 Beschlussfähigkeit. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
10.5 Anträge. Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.
10.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
10.7 Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Sie erfolgt in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für diese durchzuführen.
10.8 Protokoll. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 11 Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1 Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
11.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
11.3 Die Regelungen der Artikel 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.
11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
11.5 Die Regelungen des Art. 10.6 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.6 Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

Artikel 12 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 13 Rechtsweg

Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e. V. eingerichtete Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.

Artikel 14 Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Schleswig-Holstein e.V. zu, welche es ausschließlich für die Aufgaben nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Artikel 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Mitgliederversammlung des Ortsvereins Kaltenkirchen hat in der Sitzung am 10.05.2004 die Änderungen der Satzung vom 24.08.1998 (geändert 08.09.2003) beschlossen.