Satzung

Satzung vom 05.12.2009

Artikel 1       Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit 

1.1    Der Ortsverein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Kaltenkirchen, abgekürzt: THW-Helfervereinigung Kaltenkirchen, mit dem Zusatz "e.V.“ (eingetragener Verein)

1.2    Der Verein hat seinen Sitz in 24568 Kaltenkirchen.

1.3    Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der THW Landesvereinigung Schleswig Holstein e.V. zu erwerben und beizubehalten. 

 

Artikel 2       Aufgaben

 2.1            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie die Förderung der Jugendhilfe. 

2.2            Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

I.   

a) Unterstützung der Bundesanstalt THW Ortsverband Kaltenkirchen, insbesondere durch Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbe-günstigter Zwecke und Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen der THW-Jugend in Kaltenkirchen, insbesondere durch Zuwendung von Mitteln. 

b) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen, insbesondere zur Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahr 

c) Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung 

d) Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung 

e) nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung 

f) die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren


 

 II.  

a) Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenhilfe 

b) Erziehung der Jugendlichen zu sozialem Verhalten und zu sozialem Engagement 

c) Weckung der Kreativität der Jugendlichen 

d) Heranbildung der Jugendlichen zur Übernahme von Verantwortung 

e) zur Verfügungstellung von zur Förderung der Entwicklung der Jugendlichen erforderlichen Angeboten der Jugendarbeit, die an die Interessen der Jugendlichen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung anregen und hinführen 

f) Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen u.a. durch Wanderungen und Fahrten, Sport und Spiel, Jugendlager, Basteln und Werken sowie die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden 

g) Vermittlung von Kenntnissen über Gesellschaft und Staat im Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung sowie Anregung zur Mitwirkung an der Gestaltung einer freiheitlichen und demokratischen Lebens- und Staatsordnung 

h) nationale und internationale Jugendbegegnungen wobei der Verein dem gegenseitigen Verstehen unter den Völkern dienen will. Internationale Jugendarbeit soll durch persönliche Begegnungen junger Menschen aus verschiedenen Ländern zu einer Verständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg führen 

i) Heranführen der Jugendlichen an die Aufgaben des Technischen Hilfswerks, um ihnen das erforderliche Verständnis für die technisch-humanitäre Hilfe zu vermitteln 

k) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben für Jugendliche


 

 2.3            Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen sind auf Antrag zu erstatten.  

2.4            Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen. 

2.5            Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein unselbständige Untergliederungen (Sparten) mit eigener Verwaltungsstruktur einrichten. Die Willensbildung innerhalb der einzelnen Sparten hat den Grundsätzen dieser Satzung zu entsprechen. Der jeweiligen Sparte können Mittel des Vereins zur eigenständigen satzungskonformen Verwendung überlassen werden.  

 

Artikel 3       Organisationsverständnis

 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder zu deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern. 

 

Artikel 4       Mitgliedschaft

 4.1    Der Verein fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen. Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.  

4.2    Aktives- oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, passives Mitglied (Fördermitglied) auch eine juristische Person.

4.3    Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt mit Ausnahme der juristischen Personen 

4.4    Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er aktives oder passives Mitglied (Fördermitglied) werden will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 

4.5    Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. Eine natürliche Person, welche als aktives Mitglied aufgenommen wird, sollte im Vereinsbezirk ihren Wohnsitz oder ihre Arbeitsstätte haben oder dort THW-Helfer bzw. THW-Junghelfer sein. 

4.6    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 

4.7    Die Mitgliedschaft endet

o        durch Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

o        durch Ausschlusso        durch Austritt

o        durch Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren 

4.8    Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins oder des THW schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen schriftlich Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. 

4.9    Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich erklärt werden. 

4.10  Der Status eines Mitgliedes (aktiv / passiv) kann nur schriftlich durch das Mitglied oder durch Vorstandsbeschluss geändert werden.  


 

 

Artikel 5       Mittel des Vereins

 5.1    Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden. 

5.2    Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederver-sammlung festgelegt wird. Eine Abstufung der Mietgliedbeiträge entsprechend dem Lebensalter der Mitglieder ist zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegende Beitragspflicht gegenüber der THW-Landesvereinigung Schleswig-Holstein e.V. erfüllt werden kann. 

5.3    Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr brauchen keine Beiträge zu entrichten. 

5.4    Die Mitgliedsbeiträge sind am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig. Die der THW-Landesvereinigung Schleswig-Holstein e.V. zustehenden Beiträge sind fristgerecht abzuführen. 

5.5    Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt oder der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise stundet oder erlässt. Ist das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, erlischt seine Mitgliedschaft. Eine Wiederaufnahme ist zulässig.  

 

Artikel 6       Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  

Artikel 7       Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind o        die Mitgliederversammlungo        der Vorstand

  

Artikel 8       Mitgliederversammlung

8.1            Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 

8.2            Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bzw. Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird. 

8.3            Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

o        Wahl des geschäftsführenden Vorstands

o        Wahl von 2 Kassenprüfern und ein Vertreter für die Dauer von zwei Jahren

o        Wahl der Delegierten und deren Vertreter für die Landesversammlung der THW-Landesvereinigung Schleswig-Holstein e.V. für die Dauer von zwei Jahren

o        Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen, sowie Mittel- und langfristige Verträge mit nennenswerten Kosten oder hohem Risiko, soweit es sich nicht um Angelegenheiten oder Verträge handelt, die ausschließlich Finanzmittel betreffen, welche einzelnen Sparten des Vereins zur eigenständigen Mittelverwaltung überlassen wurden. Darüber hinausgehende Verpflichtungen einzelner Sparten können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand eingegangen werden.

o        Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandso        Entlastung des geschäftsführenden Vorstandso        Empfehlungen und Erklärungen, welche einzelne Sparten betreffeno        Höhe der Mitgliedsbeiträge

o        Satzungsänderungen

o        Auflösung des Vereins

  

Artikel 9       Der Vorstand

 9.1            Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, ergänzt durch die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstands.  

9.2            Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

o        Vorsitzenden

o        stellvertretenden Vorsitzenden

o        Schatzmeister

o        Schriftführer 

9.3            Die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstands sind

o        der Ortsbeauftragte des örtlichen THW-Ortsverbandes

o        der Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes

o        ein Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes

o        der Ortsjugendleiter der örtlichen THW-Jugend

o        ggf. von der Mitgliederversammlung gewählte Referenten zu verschiedenen Fachthemen Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben lediglich beratende Stimme. 

9.4            Der Vorsitzende zusammen mit dem Stellvertreter oder mit dem Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Bankgeschäfte und Finanztransaktionen können durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister auch einzeln durchgeführt werden. 

9.5            Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, erledigt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Artikel 10     Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

10.1       Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung ein. 

10.2       Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der Unterkunft des örtlichen THW Ortsverbandes. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Es steht dem Vorstand frei zusätzlich zum Aushang einzelne oder alle Mitglieder schriftlich bzw. per E-Mail über die Einberufung zu informieren. 

10.3       Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat nur eine Stimme. Bei der Wahl von Delegierten und Kassenprüfern hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer ebenso viele Stimmen, wie Delegierte und Kassenprüfer zu wählen sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Stimmhäufung ist nicht möglich. 

10.4       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

10.5       Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann auch Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten treffen, die in der Einberufung bzw. in der Tagesordnung nicht genannt wurden. 

10.6   Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. 

10.7   Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Sie erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. 

10.8       Delegierte und deren Vertreter werden in gemeinsamer Wahl gewählt. Als Delegierte gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Fällt ein Delegierter aus, so rückt derjenige mit der nächstfolgenden Stimmzahl als Vertreter nach. 

10.9       Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  

Artikel 11     Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1      Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der geschäftsführende Vorstand im Amt. 

11.2      Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. 

11.3      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.  

11.4      Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

11.5      Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.  

 

Artikel 12     Jugend

12.1      Der Verein hat im Hinblick darauf, dass Zweck des Vereins neben der Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes auch die Förderung der Jugendhilfe ist, zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht und zweckmäßig verwendet werden. 

12.2      Die THW-Ortsjugend ist eine unselbständige Untergliederung des Vereins (Sparte). Sie verfügt über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel eigenverantwortlich und ist berechtigt eigene Beiträge zu erheben. Hierzu bedient sie sich eines eigenen Kontos des Vereins mit eigenem Verfügungsrecht. Ist die THW-Ortsjugend als Empfänger einer Zuwendung genannt, sind die entsprechenden Gelder der THW-Ortsjugend unmittelbar und eigenverantwortlich zur Verfügung zu stellen. 

12.3      Im Jahresabschluss des Vereins ist das Vermögen der THW-Ortsjugend mit zu erfassen. Spätestens zum Geschäftsjahresschluss wird der Kassenbericht der THW-Ortsjugend in den Kassenbericht des Vereins mit aufgenommen. Sollte die THW-Ortsjugend den sich für sie daraus ergebenden Pflichten nicht nachkommen, so kann dies einen Grund zur Auflösung der THW-Ortsjugend darstellen. 

12.4      Bei Auflösung der THW-Ortsjugend fällt das gesamte Vermögen dieser Sparte der THW-Landesjugend Schleswig-Holstein e.V. zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. 

12.5      Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für jede weitere Sparte des Vereins wobei abweichend von der Regelung für die THW-Ortsjugend bei Auflösung einer Sparte deren Vermögen dem Verein verbleibt.  

 

Artikel 13     Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

  

Artikel 14     Rechtsweg

Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundesvereinigung e. V. eingerichtete Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.

 

Artikel 15     Auflösung

15.1       Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks der THW-Landesvereinigung Schleswig-Holstein e.V. zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat  

15.2       Ausgenommen von dieser Regelung ist das gesamte Vermögen der THW-Ortsjugend, das bei Auflösung des Vereins der THW-Landesjugend Schleswig-Holstein e.V. zufällt, welche das betreffende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.  


 

Artikel 16     Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung hat in der Sitzung vom 05.12.2009 diese Neufassung der Satzung vom 24.08.1998 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.